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Allgemeine Geschäftsbedingungen


für das ZOOzeit Magazin – im folgenden Verlag genannt – gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, sowie im Besonderen Vereinbarungen, die der schriftlichen Bestätigung bedürfen, auch wenn die Gültigkeit dieser vom Auftraggeber ausgeschlossen wird und wir nicht widersprechen.

„Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden/einer Werbetreibenden oder sonstiger Inserenten zum Zwecke der Verbreitung in einer Druckschrift.

Wird ein Auftrag aus Umständen, die der Verlag nicht zu vertreten hat nicht erfüllt, so hat der Auftraggeber dem Verlag den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten, dies geschieht unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Verlags auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz. Insbesondere wird kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte, oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.

Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die ausschließlich in bestimmten Ausgaben, bestimmten Nummern, oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen rechtzeitig (spätestens 1 Tag vor Anzeigenschluss) beim Verlag eingehen, um dem Auftraggeber vor Anzeigenschluss mitteilen zu können, ob der Auftrag auf  gewünschte Weise auszuführen ist. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Die durch den Verlag gestalteten Anzeigen sind urheberrechtlich geschützt und bedürfen  im Falle der Weiterverarbeitung der ausdrücklichen Genehmigung des Verlages.

Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge im Rahmen eines Abschlusses und Beilagenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft, oder der technischen Form, nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlags abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen das Gesetz oder behördliche Bestimmungen verstößt. Gleiches gilt, wenn deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies beinhaltet auch Aufträge, die bei Vertretern aufgegeben werden. Bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte verwendet der Verlag die geschäftsübliche Sorgfalt, haftet jedoch nicht bei Täuschung oder Irreführung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin steht für die rechtliche Zulässigkeit und den Inhalt der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin haftet für alle Folgen und Schäden, die sich für den Verlag, insbesondere aufgrund presserechtlicher und gesetzlicher Bestimmungen oder Vorschriften, aus dem Inhalt der Anzeigen, durch deren Abdruck und Streuung ergeben können. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter frei.

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, bei Veröffentlichung einer Gegendarstellung die Kosten dieser nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs zu tragen. Beilagenverträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren schriftliche Bestätigung des Verlags bindend. Beilagen, die durch Aufmachung und/oder Format beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken, oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber/der Auftraggeberin unverzüglich mitgeteilt.

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin ist für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und druckfertiger Dateien spätestens 1 Tag vor Anzeigenschluss, oder der Beilagen zum in der Auftragsbestätigung genannten Liefertermin an die Druckerei verantwortlich. Für erkennbar beschädigte oder ungeeignete Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den beigelegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

Der Auftraggeber/die Auftraggeberin hat bei Abdruck der Anzeige, welche nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung entspricht, Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige. Dies geschieht aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts und des Schuldverhältnisses in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Auftraggebers/der Auftraggeberin steht, oder diese für den Verlag entstehenden Kosten unverhältnismässig wären. Ein Rücktrittsrecht besteht insoweit nicht. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen, oder ist die Ersatzanzeige nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags. Die Rückgängigmachung des Auftrages bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist  ausgeschlossen. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres geltend gemacht werden (ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist). Bei sämtlichen Schäden, gleich ob aus unerlaubter Handlung oder vertraglicher Pflichtverletzung, haftet der Verlag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter des Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Die Haftung ist in solchen Fällen auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche, die nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen, sowie bei der Verletzung von Leben, Gesundheit oder Körper, haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften. Alle gegen den Verlag gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren innerhalb eines  Jahres, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen, ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Probeabzüge werden ausschliesslich auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge trägt der Auftraggeber/die Auftraggeberin. Alle Fehlerkorrekturen, die dem Verlag innerhalb der bei der Übersendung des Probeabdrucks gesetzten Frist mitgeteilt werden, werden berücksichtigt. Bei nicht fristgemäßer Rücksendung des dem Auftraggeber/der Auftraggeberin rechtzeitig übermittelten Probeabzugs, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die übliche tatsächliche Abdruckhöhe nach Art der Anzeige der Berechnung zugrunde gelegt. Kosten des Probeabzugs gehen zu Lasten des Auftraggeber/der Auftraggeberin.

Rechtsverbindliche Erklärungen gegenüber dem Verlag bedürfen der Schriftform. Die Ausübung des Rücktrittsrechts muss spätestens 2 Wochen vor Anzeigenschluss erfolgen.

Die Rechnung ist durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin als Vorauszahlung zu tätigen und innerhalb von 6 Werktagen zu zahlen, wenn nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist vereinbart worden ist.


Verzugseintritt ist der Zugang der ersten Mahnung. Mit der ersten Mahnung kommt der Auftraggeber/die Auftraggeberin gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug. Mit Verzugseintritt entsteht von Seiten des Verlags ein Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 EURO (§ 288 Abs. 5 BGB). Bei Zahlungsverzug kann der Verlag die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung für die restlichen Anzeigen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und vom Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Nach erfolgter Nachfristsetzung bei Zahlungsverzug ist der Verlag berechtigt, unter Belastung aller Rabatte vom Vertrag zurückzutreten. Jeglicher Nachlass entfällt bei Insolvenz und Zwangsvergleichen. Der Verlag liefert auf Wunsch des Auftraggebers/der Auftraggeberin mit der Rechnung einen Anzeigenbeleg. Abhängig von Art und Umfang des Anzeigenauftrags werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlags über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote an. Eilbriefe und Einschreibebriefe  auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem üblichen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die innerhalb dieser Frist nicht abgeholt wurden, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen werden vom Verlag zurückgesandt, ohne dass dieser dazu verpflichtet ist. Im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers/der Auftraggeberin behält sich der Verlag Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Der Verlag ist nicht zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten verpflichtet. Die vom Auftraggeber/der Auftraggeberin angelieferten Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber/die Auftraggeberin zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrags.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stendal. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich gelegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlags vereinbart. Keine Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren. Der Verlag ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen im Sinne von § 36 Abs.1. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt ist die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien(§ 37 VSBG).

Der Verlag hat Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen im Falle von Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z. B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen).

Die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen kann Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität verursachen und schließt spätere Reklamationen aus. Die Berechnung der hieraus entstandenen Mehrkosten behält sich der Verlag vor. Mündliche Vereinbarungen, Bedingungen und Fristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verlag.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht berührt.

Werbungsmittlern werden Anzeigen mit 15 % vom Netto- Anzeigenpreis verprovisioniert. Bei Nichteinhaltung der aus der Preisliste ersichtlichen Preise, bzw. Zahlungsfrist, erlischt der Anspruch auf Provision.

Konkurrenzausschluss wird nicht gewährt.

    
    ZOOzeit Magazin (Verlag)
    Bestandteil der Rose UG (haftungsbeschränkt)

    Stand 01/2019

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